Trägerwerk DPSG Stamm Cityscouts e.V.
Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
- 1.1
- Der Name der Vereins ist “Trägerwerk DPSG Stamm Cityscouts e.V.”.
- 1.2
- Sein Sitz ist Mönchengladbach.
- 1.3
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach unter der Nummer VR 2024 eingetragen.
- 1.4
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
-
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch Angebot von Bildungs- und Begegnungsveranstaltungen für junge Menschen und Fortbildungsmöglichkeiten für Erwachsene in der Jugendarbeit, insbesondere für den Stamm Cityscouts der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, im Folgenden Stamm Cityscouts genannt.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die organisatorische Unterstützung des Stammes Cityscouts bei seinen Erziehungs- und Bildungsaufgaben, durch Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen und zur Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen, sowie Angebote an Bildungs- und Begegnungsveranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit-Mittelverwendung
- 3.1
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3.2
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 3.3
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- 4.1.1
- Mitglied kann werden, wer dem Stamm Cityscouts als ordentliches Mitglied, gemäß der DPSG-Verbandssatzung, angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Als Nachweis gilt der gültige DPSG-Mitgliedsausweis. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.oder
- 4.1.2
- Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich dem Stamm Cityscouts verpflichtet fühlt und diesen fördern/ unterstützen möchte. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand.
- 4.2
- Stimmberechtigte Mitglieder sind:
- die gewählten Mitglieder des Stammesvorstands des Stammes Cityscouts (Vorsitzender, Vorsitzende, Kurat)
- alle vom Stammesvorstand ernannten Leiter/Innen
Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Mitglieder nach Punkt 4.1.2 haben lediglich eine beratende Stimme.
- 4.3
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann einem anderen nicht übertragen werden. Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Sie müssen dies dem Vorstand schriftlich mitteilen. Ein Mitglied des Vereins kann nach vorheriger Anhörung durch einen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ein Vereins- oder DPSG-verbandschädigendes Verhalten eindeutig vorliegt. Ein Ausschluss aus der DPSG hat gleichzeitig den Ausschluss aus dem Trägerwerk zur Folge.
- 4.4
- Mitgliedsbeiträge werden für Mitglieder nach Punkt 4.1.1 nicht erhoben. Für Mitglieder nach Punkt 4.1.2 wird ein Beitrag erhoben, der durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Auch im Falle des Ausscheidens oder im Falle der Auflösung haben Mitglieder keine Rechte am Vereinsvermögen. Dies gilt auch für freiwillige Sach- und Geldleistungen.
§ 5 Organe
- 5.1
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- 5.2
- Beratend nimmt der/ die vom Stammesvorstand berufene Geschäftsführer/in (Bereich Kassenführung, Kontenführung, etc.) an den Sitzungen der Organe des Vereins teil. Den Organen des Vereins ist es gestattet, zu ihren jeweiligen Sitzungen Fachleute hinzuzuziehen, soweit dies mit einfachre Mehrheit des jeweiligen Organs beschlossen wird.
§ 6 Vorstand
- 6.1
- Vorstand ist der/ die Vorsitzende(r), der/ die stellvertretende Vorsitzende(r) und der/ die Schriftführer(in)
- 6.2
- Vorsitzende(r) ist ein Mitglied des Stammesvorstandes des Stammes Cityscouts, das vom Stammesvorstand des Stammes Cityscouts für die Führung der laufenden Geschäfte bestimmt wurde. Der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die Schriftführer/in werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit gewählt.
- 6.3
- Der/ die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks.
- 6.4
- Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören alle Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
- 7.1
- Die Mitgliederversammlung tagt unter der Leitung der/ des Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr. Der/ die Vorsitzende kann die Versammlungsleitung einem Vorstandsmitglied oder einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge der Mitglieder sind vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die Antragsfrist endet mit der Annahme der Tagesordnung durch die Versammlung.
- 7.2
- Weitere Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Form und Frist wie oben.
- 7.3
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes des Vereins, anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen ist, bezüglich der selben Tagesordnung, unabhängig von der Anzahl der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- 7.4
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag.
- 7.5
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird.
- 7.6
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen. Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung über die Geschäftsordnung des Vereins insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl zweier Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren,
- die Genehmigung des Geschäftsplanes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Ausschluss von Mitgliedern.
Für besondere Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden.
§ 8 Satzungsänderungen – Auflösung
- 8.1
- Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 8.2
- Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stammesversammlung des Stammes Cityscouts.
§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung
- 9.1
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Stamm Cityscouts. Wird der Stamm Cityscouts aufgelöst, so fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirk Mönchengladbach der DPSG. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins für den Wiederaufbau des Stammes Cityscouts zu verwenden.
- 9.2
- Wird der DPSG Bezirk Mönchengladbach aufgelöst, so fällt das Vermögen des Vereins an den Diözesanverband Aachen der DPSG bzw. seinen gemeinnützigen Rechtsträger. Dieser ist verpflichtet, das Vermögen des Vereins für den Wiederaufbau des Bezirks Mönchengladbach der DPSG zu verwenden. Ist dies innerhalb von fünf Jahren nicht möglich, ist das Vermögen für Zwecke der DPSG im Diözesanverband Aachen zu verwenden.
- 9.3
- Besteht der Diözesanverband der DPSG zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines nicht mehr oder wird er aufgelöst, so fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Aachen mit der Auflage, es zu dem oben erwähnten Zwecke zu verwenden; ist dies nicht möglich, so ist es für Zwecke der Jugendverbandsarbeit zu verwenden.
Der Satzung wurde am 12.01.1997 durch die Stammesversammlung des Stammes Cityscouts der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg zugestimmt.
Das “Trägerwerk DPSG Stamm Cityscouts e.V.” wurde am 14.04.1997 mit dieser Satzung gegründet.
Geschrieben von Simon am Sonntag, 07.09.2008.
Aktualisiert am Samstag, 06.03.10
Du mußt angemeldet sein, um kommentieren zu können.